TRAVELLER’S WORLD

Allgemeine Geschäftsbedingungen Traveller’s World Verlag GmbH

§ 1. (1) „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Verlag und Auf-traggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) von Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nach-folgend insgesamt als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in TRAVEL-LER‘S WORLD zum Zweck der Verbreitung.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber. Ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages ist die jeweils gültige Anzeigen-Preisliste des Verlages.
(3) Bei fernmündlich erteilten Aufträgen und Änderungen bereits erteilter Aufträge übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.
§ 2. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abzuwickeln.
§ 3. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinen-den Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit Erscheinen der ersten Anzeige.
§ 4. Der Werbungtreibende hat rückwirkenden Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Die Ansprüche auf Nachlassgewährung entfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Abschlussjahres geltend gemacht werden.
§ 5. (1) Ein Rücktritt des Auftraggebers ist bis Anzeigenschluss möglich. Erfolgt der Rücktritt nach Anzeigenschluss, oder wird nach Anzeigenschluss ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so wird der Anzeigenpreis in voller Höhe ohne Abzug der zuvor gewährten Rabatte fällig.
(2) Der Auftraggeber hat unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht, oder wenn der Auftraggeber im Falle einer Preiserhöhung, statt ein ihm vorbehaltenes oder später eingeräumtes Rücktrittsrecht auszu-üben, den Vertrag zu den neuen Preisen bis zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Auftragswertes fortsetzt.
(3) Fälle höherer Gewalt begründen keinerlei Verpflichtung des Ver-lages auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.
(4) Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, z.B. Streik, Beschlagnahme und dgl., hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80% der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind.
§ 6. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, be-stimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird seitens des Verlags keine Garantie übernommen. Etwas anderes ist nur möglich, wenn der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrags ausdrücklich von einer bestimmten Platzierung abhängig gemacht hat.
§ 7. Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkenn-bar sind, werden als solche vom Verlag deutlich kenntlich gemacht.
§ 8. (1) Der Verlag behält sich vor, Anzeigen und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden.
(2) Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
(3) Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
§ 9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Nach Anzeigenschluss gelieferte Druckunterlagen oder Beilagen können nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Fall gilt § 5 (1) dieser Geschäftsbedingungen.
§ 10. (1) Der Verlag gewährleistet die übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
(2) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte bzw. Druckvorlagen die geschäftsübliche Sorgfalt an. Die Haftung des Verlags ist bei Irreführung oder Täuschung durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Für ohne weiteres erkennbar ungeeignete oder beschädigte oder sonst wie mangelhafte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.
(3) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, jedoch nur in dem Maße, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Eine weitergehende Haftung des Verlages ist ausgeschlossen. Insbesondere begründen Mängel der Anzeige, die auf Mängeln der Druckunterlagen beruhen, die bei Lieferung an den Verlag vorhanden und nicht ohne weiteres erkennbar waren, keine Minderungs- oder Ersatzansprüche des Auftraggebers.
(4) Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben begründen keinen Minderungs- oder Ersatzanspruch für den Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Reklamationen müssen innerhalb vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
§ 11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß vor Anzeigenschluss zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
§ 12. (1) Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu zahlen und fällig, sofern nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nach Preisliste gewährt.
(2) Bei Rechnungen mit Rechnungsadresse außerhalb Deutschlands erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuerberechnung unter der Voraussetzung, dass die Steuerbefreiung besteht und anerkannt wird. Der Verlag behält sich die Nachberechnung der Mehrwertsteuer in der gesetzlich geschuldeten Höhe für den Fall vor, dass die Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Anzeige bejaht.
(3) Der Verlag behält sich das Recht vor, bei Anzeigenaufträgen aus dem Ausland einen Betrag von 75% des späteren Rechnungsbetrages zwei Wochen vor Anzeigenschluss als Vorkasse zu verlangen. Bei Nichtzahlung der Vorkasse ist der Verlag berechtigt, den Auftrag nicht zu erfüllen.
§ 13. (1) Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so werden bei Zahlungsverzug oder Stundung Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Einziehungskosten berechnet. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so werden bei Verzug oder Stundung 8% über dem Basiszinssatz berechnet.
(2) Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Insolvenzen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich verein-bartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass daraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.
§ 14. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenausschnitt. Wenn Art und Umfang des Anzeigenauftrages es rechtfertigen, werden bis zu zwei Kopiebelege oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages.
§ 15. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferungen bestellter Druckstücke, Matern und Zeichnungen, trägt der Auftraggeber.
§ 16. (1) Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20% sinkt. Etwaige Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Verlag den Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige von dem Vertrag zurücktreten kann.
(2) Der Vertriebsweg, in dessen Wahl der Verlag frei ist, ist nicht zugesichert.
§ 17. Der Verlag hat die Pflicht, Druckunterlagen des Auftraggebers aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht des Verlages endet drei Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
§ 18. (1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahe kommt.